§ 64
Herkunftsnachweise aus anderen Staaten
(1) Herkunftsnachweise für Strom aus hocheffizienter KWK aus Anlagen mit Standort in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder Vertragsstaat des EWR-Abkommens gelten als Herkunftsnachweis im Sinn dieses Gesetzes, wenn sie zumindest den Anforderungen des Art. 5 Abs. 5 der KWK-Richtlinie entsprechen.
(2) Im Zweifelsfall hat die Landesregierung auf Antrag oder von Amts wegen mit Bescheid festzustellen, ob die Voraussetzung nach Abs. 1 vorliegt.
27.12.2011
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