8. Teil
Organisatorische Bestimmungen
1. Abschnitt
Allgemeine Bedingungen, Elektrizitätsbeirat
§ 64
Verfahren
(1) Die zuständige Regulierungsbehörde hat vor der Erteilung der Genehmigung der Allgemeinen Bedingungen für Netzbetreiber und für Bilanzgruppenverantwortliche die Wirtschaftskammer Tirol, die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Tirol, die Landeslandwirtschaftskammer und den Tiroler Gemeindeverband zu hören.
(2) Erstreckt sich das Netz eines Netzbetreibers über zwei oder mehrere Bundesländer, so hat die zuständige Regulierungsbehörde die Rechtsvorschriften jenes Landes anzuwenden, in dem der Antragsteller seinen Sitz (Hauptwohnsitz) hat.
(3) Die genehmigten Allgemeinen Bedingungen und die bestimmten Systemnutzungstarife sind von den Netzbetreibern und die genehmigten Allgemeinen Bedingungen des Bilanzgruppenverantwortlichen sind von diesem den Netzzugangsberechtigten auf Verlangen auszufolgen und zu erläutern.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
