§ 64 SpG

Alte FassungIn Kraft seit 07.12.2005

§ 64
Besonderheiten des ärztlichen Dienstes

(1) Sonderkrankenanstalten für Psychiatrie müssen unter der Leitung des ärztlichen Dienstes eines Facharztes für Psychiatrie, für Psychiatrie und Neurologie oder für Neurologie und Psychiatrie stehen.

(2) Abteilungen für Psychiatrie müssen von einem Facharzt oder einer Fachärztin für Psychiatrie, für Psychiatrie und Neurologie oder für Neurologie und Psychiatrie geführt werden.

(3) In einer im Rahmen einer Schwerpunktkrankenanstalt geführten Abteilung für Psychiatrie muss ein Facharzt oder eine Fachärztin für Psychiatrie, für Psychiatrie und Neurologie oder für Neurologie und Psychiatrie ständig anwesend sein.

14.11.2016

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