§ 64
Stimmabgabe bei Zweifel über die Identität des Wählers
(1) Eine Entscheidung über die Zulassung der Stimmabgabe steht der Wahlbehörde nur dann zu, wenn sich bei Stimmabgabe über die Identität des Wählers Zweifel ergeben. Gegen die Zulassung der Stimmabgabe aus diesem Grunde kann von den Mitgliedern der Wahlbehörde und den Wahlzeugen sowie von den allenfalls im Wahllokal anwesenden Wählern nur so lange Einspruch erhoben werden, als die Person, deren Wahlberechtigung angefochten wird, ihre Stimme nicht abgegeben hat.
(2) Die Entscheidung der Wahlbehörde muss vor Fortsetzung des Wahlaktes erfolgen. Gegen die Entscheidung der Wahlbehörde ist keine Berufung zulässig.
31.01.2014
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