§ 64 LFAG.

Alte FassungIn Kraft seit 07.2.1969

Freizeit für Dienstnehmer mit eigener Wirtschaft
§ 64

Dienstnehmern mit eigener Wirtschaft ist die zur Verrichtung von unaufschiebbaren Arbeiten notwendige Zeit im gegenseitigen Einvernehmen ohne Entlohnung freizugeben. Diese Freizeit bedeutet keine Unterbrechung des Dienstverhältnisses.

20.09.2018

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