§ 64 LBedG.

Alte FassungIn Kraft seit 15.11.1979

§ 64
Ergänzungszulage

Wenn einem Landesbeamten aus Anlaß der Übernahme aus dem Landesangestelltenverhältnis oder der Traberstellung in eine niedrigere Verwendungsgruppe ein niedrigerer Gehalt zukommen würde, als ihm bisher gebührt hat, so erhält er eine nach Maßgabe des Erreichens eines höheren Gehaltes einzuziehende Ergänzungszulage auf den seiner bisherigen Einstufung jeweils entsprechenden Gehalt. Besondere Zulagen und Teuerungszulagen zum Gehalt sind bei der Ermittlung der Ergänzungszulage dem Gehalt zuzurechnen. Die Ergänzungszulage ist für den Ruhegenuß anrechenbar. Eine Ergänzungszulage gebührt jedoch nicht wenn die Oberstellung in eine niedrigere Verwendungsgruppe auf Grund eines Dienststraferkenntnisses erfolgt.

24.10.2017

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