§ 64 LBedG.

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1972

§ 64
Dienstzulage

Dem Landesbeamten, der dauernd zu Dienstleistungen herangezogen wird, die über den von ihm auf Grund seiner dienst‑ und besoldungsrechtlichen Stellung zu erwartenden Wert seiner Dienstleistung hinausgehen, ist eine ruhegenußfähige Dienstzulage zuzuerkennen. Die Dienstzulage ist je nach dem Ausmaß einer solchen Dienstleistung zu bemessen und darf drei Vorrückungebeträge der Dienstklasse und Verwendugsgruppe des Landesbeamten nicht übersteigen.

24.10.2017

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