§ 64 K-AGO

Alte FassungIn Kraft seit 06.10.1998

§ 64

Sitzungen des Gemeindevorstandes

(1) Der Bürgermeister hat die Sitzungen des Gemeindevorstandes nach Bedarf, nach Tunlichkeit in regelmäßigen Abständen, einzuberufen. Der Bürgermeister ist verpflichtet, ohne Verzug eine Sitzung einzuberufen, wenn ein Mitglied des Gemeindevorstandes dies unter Vorschlag der Tagesordnung verlangt. § 35 Abs. 1 letzter Satz gilt sinngemäß.

(2) In den Sitzungen des Gemeindevorstandes hat der Bürgermeister den Vorsitz zu führen. Der Gemeindevorstand ist beschlußfähig, wenn die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.

(3) Die §§ 27 Abs. 2 und 4, 28 Abs. 1, 35 Abs. 2, 3 letzter Satz, 5 und 6, 37 Abs. 3, 39, 40, 44 und 45 Abs. 1 bis 5 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, daß die Tagesordnung nach Tunlichkeit mindestens zwei Tage vor der Sitzung zuzustellen ist, daß bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag gibt und daß die Niederschrift von diesem, einem Mitglied des Gemeindevorstandes und vom Schriftführer zu unterfertigen ist. § 41 Abs. 1, 2 und 5 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, daß Abänderungsanträge hinsichtlich der dem Gemeindevorstand zugewiesenen Anträge nicht möglich sind.

(4) Ist der Bürgermeister in die Gesamtzahl der Mitglieder des Gemeindevorstandes nicht einzurechnen (§§ 22 Abs. 3, 24 Abs. 1), so hat er kein Stimmrecht. In diesem Fall gilt bei Stimmengleichheit ein Antrag als abgelehnt.

(5) Die Sitzungen des Gemeindevorstandes sind nicht öffentlich.

(6) Verursacht die Befangenheit in einem Verhandlungsgegenstand die Beschlußunfähigkeit des Gemeindevorstandes, so geht die Zuständigkeit auf den Gemeinderat über.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)