§ 64
Ungültige Stimmzettel
für die Wahl des Bürgermeisters
(1) Der Stimmzettel für die Wahl des Bürgermeisters nach § 57 Abs. 3 ist ungültig, wenn
- 1. ein anderer als der amtliche Stimmzettel für die Wahl des Bürgermeisters zur Stimmabgabe verwendet wurde oder
- 2. zwei oder mehrere Wahlwerber angezeichnet wurden oder
- 3. kein Wahlwerber angezeichnet und auf dem amtlichen Stimmzettel auch keine Bezeichnung im Sinne des § 62 Abs. 1 Z 4 angebracht wurde oder
- 4. der Stimmzettel derart beeinträchtigt wurde, daß die Bezeichnung eines bestimmten Wahlwerbers nicht ersichtlich ist oder
- 5. aus dem vom Wähler angebrachten Zeichen oder der sonstigen Kennzeichnung nicht eindeutig hervorgeht, welchen Wahlwerber er wählen wollte.
(2) Der Stimmzettel für die Wahl des Bürgermeisters nach § 57 Abs. 4 ist ungültig, wenn
- 1. ein anderer als der amtliche Stimmzettel zur Abgabe der Stimme verwendet wurde oder
- 2. der Stimmzettel derart beeinträchtigt wurde, daß aus ihm nicht eindeutig hervorgeht, ob der Wähler die Frage mit “Ja" oder “Nein" beantwortet hat oder
- 3. überhaupt keine Kennzeichnung des Stimmzettels vorgenommen wurde oder
- 4. die Frage sowohl mit “Ja" als auch mit “Nein" beantwortet wurde oder
- 5. aus den vom Wähler angebrachten Zeichen oder der sonstigen Kennzeichnung nicht eindeutig hervorgeht, ob er die Frage mit “Ja" oder “Nein" beantworten wollte.
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