§ 64 BiBuG 2014

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Verschwiegenheitspflicht

§ 64.

(1) Die Behörde ist verpflichtet, über persönliche Verhältnisse, Einrichtungen und Geschäfts- und Betriebsverhältnisse, die ihr in Wahrnehmung ihrer Aufgaben in der Behörde zur Kenntnis gelangen, Verschwiegenheit zu bewahren. Jede Verwertung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen ist ihr untersagt.

(2) Von der Verschwiegenheitspflicht kann auf Verlangen eines Gerichtes oder einer Behörde der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend entbinden. Gegenüber dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend bestehen keine Verschwiegenheitspflichten.

Schlagworte

Geschäftsverhältnis

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2017

Gesetzesnummer

20008571

Dokumentnummer

NOR40155981