§ 64 Behoerden-UeG

Alte FassungIn Kraft seit 29.7.1945

IX. Bereich des Staatsamtes für öffentliche Bauten, Übergangswirtschaft und Wiederaufbau.

Wasserstraßen.

§ 64.

Die Wasserstraßendirektion in Wien und die Wasserstraßenämter werden aufgelöst. Ihre Geschäfte gehen mit Ausnahme der auf die Schiffahrt bezüglichen Aufgaben an das staatliche Strombauamt in Wien über.

Schlagworte

Wasserstraßenamt

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2020

Gesetzesnummer

10000206

Dokumentnummer

NOR12003449

alte Dokumentnummer

N1194516450S