Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 138/2003).
ABSCHNITT 8
Konzernjugendvertretung
§ 64.
(1) In einem Konzern im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes 1965 oder des § 115 des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, in dem in mehr als einem Unternehmen Jugendvertrauensräte errichtet sind, kann eine Konzernjugendvertretung gebildet werden. Dazu ist die Zustimmung von mindestens zwei Drittel der Zentraljugendvertrauensräte erforderlich, die zusammen mehr als die Hälfte der im Konzern beschäftigten jugendlichen Arbeitnehmer (§ 55) repräsentieren.
(2) Für die Errichtung und Zusammensetzung bzw. deren Anfechtung und die Auflösung der Konzernjugendvertretung gelten die Bestimmungen des 5. Abschnittes sinngemäß.
Zuletzt aktualisiert am
21.10.2025
Gesetzesnummer
10009044
Dokumentnummer
NOR12112820
alte Dokumentnummer
N6199712617Y
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