6. Abschnitt
Straf-, Übergangs- und Schlußbestimmungen
Strafbestimmungen
§ 64
Wer
- a) seiner durch Bescheid ausgesprochenen Einleitungspflicht gemäß § 34 Abs. 3 nicht nachkommt;
- b) einen Reserverauchfang unzulässigerweise benutzt (§ 30 Abs. 3 zweiter Satz);
- c) einer Anordnung betreffend den Betrieb einer Feuerstätte gemäß § 30 Abs. 10 zuwiderhandelt;
- d) ohne daß eine bauliche Maßnahme vorliegt, eine Feuerstätte ohne die erforderliche Typenprüfung einbaut (§ 30 Abs. 8);
- e) eine durch Bescheid vorgeschriebene, der Vorreinigung von Abwässern dienende Anlage nicht ordnungsgemäß betreibt oder entgegen dem § 34 Abs. 6 vorletzter und letzter Satz Abwässer in die Kanalisationsanlage einleitet; oder
- f) entgegen § 39b Abs 8 baubehördlich nicht bewilligungs- oder anzeigepflichtige Anlagen errichtet,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür mit Geldstrafe bis zu 4.000 € zu bestrafen.
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