§ 64 Azetylenverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1977

§ 64

Zur Wartung von Azetylenapparaten und zum autogenen Schweißen und Schneiden dürfen, soweit es sich nicht um die Ausbildung von Lehrlingen handelt, nur verläßliche, mit der Apparatur vollkommen vertraute, mindestens 17 Jahre alte Personen beschäftigt werden. Zu schweren Schweißarbeiten dürfen Frauen nicht verwendet werden.