§ 64.
(1) Rechtzeitig eingebrachte Berufungen haben aufschiebende Wirkung.
(2) Die Behörde kann die aufschiebende Wirkung ausschließen, wenn die vorzeitige Vollstreckung im Interesse einer Partei oder des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzuge dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.
Schlagworte
Exekution, Bescheidwirkung, Ausschluß, Aberkennung, Vollzug, Rechtsmittel
Zuletzt aktualisiert am
27.08.2026
Gesetzesnummer
10005221
Dokumentnummer
NOR12058466
alte Dokumentnummer
N4195011376Q
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