§ 63b ASVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1992

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 676/1991

Abfuhr der Zusatzbeiträge an den Ausgleichsfonds für die Krankenanstaltenfinanzierung

§ 63b.

Die Träger der Krankenversicherung haben die in einem Kalendermonat bei ihnen eingezahlten Zusatzbeiträge in der Krankenversicherung bis zum 20. des folgenden Kalendermonates an den Ausgleichsfonds für die Krankenanstaltenfinanzierung (§ 447f) abzuführen. Auf die Abfuhr dieser Zusatzbeiträge ist im übrigen § 63 anzuwenden.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 676/1991

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12093517

alte Dokumentnummer

N6195545507L