Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 676/1991
Abfuhr der Zusatzbeiträge an den Ausgleichsfonds für die Krankenanstaltenfinanzierung
§ 63b.
Die Träger der Krankenversicherung haben die in einem Kalendermonat bei ihnen eingezahlten Zusatzbeiträge in der Krankenversicherung bis zum 20. des folgenden Kalendermonates an den Ausgleichsfonds für die Krankenanstaltenfinanzierung (§ 447f) abzuführen. Auf die Abfuhr dieser Zusatzbeiträge ist im übrigen § 63 anzuwenden.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 676/1991
Zuletzt aktualisiert am
16.02.2024
Gesetzesnummer
10008147
Dokumentnummer
NOR12093517
alte Dokumentnummer
N6195545507L