§ 63 TGO

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2001

§ 63

Ausschreibung

(1) In den Fällen des § 61 Abs. 2 lit. a oder b hat der Bürgermeister, in den Fällen des § 61 Abs. 2 lit. c der Bürgermeister-Stellvertreter, die Volksbefragung innerhalb einer Woche auszuschreiben.

(2) Die Volksbefragung ist spätestens innerhalb von sieben Wochen nach der Ausschreibung an einem Sonntag oder einem anderen öffentlichen Ruhetag durchzuführen.

(3) Der Tag der Volksbefragung und die gestellte Frage sind mindestens zwei Wochen vorher durch öffentlichen Anschlag nach § 60 Abs. 1 kundzumachen.

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