§ 63 LBedG 2000

Alte FassungIn Kraft seit 21.8.2013

§ 63*)
Gehalt

(1) Der Gehalt des Landesbediensteten wird durch die Gehaltsklasse und in ihr durch die Gehaltsstufe, in die der Landesbedienstete eingestuft ist, bestimmt.

(2) Der Landesbedienstete wird, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt wird, in jene Gehaltsklasse eingestuft, in die seine Stelle eingereiht ist. Wenn ein Bediensteter zwei oder mehrere Stellen besetzt, die in unterschiedliche Gehaltsklassen eingereiht sind, erfolgt die Einstufung des Bediensteten in jene Gehaltsklasse, die sich aus der in sinngemäßer Anwendung des § 64 erfolgten Bewertung aller Aufgaben des Landesbediensteten ergibt.

(3) Landesbedienstete gemäß § 64 Abs. 5 lit. a werden in jene Gehaltsklasse eingestuft, die sich aus der in sinngemäßer Anwendung des § 64 erfolgten Bewertung aller Aufgaben des Landesbediensteten ergibt. Landesbediensteten gemäß § 64 Abs. 5 lit. b bis d kann ein bis zu 50 v.H. niedrigerer Gehalt gewährt werden, als es der Gehaltsklasse 1, Gehaltsstufe 1, entspricht. Bei der Gewährung eines niedrigeren Gehaltes ist auf die Ausbildung und die Verwendung des Landesbediensteten Bedacht zu nehmen.

(4) Der Gehalt beginnt, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, mit der Gehaltsstufe 1 der jeweiligen Gehaltsklasse.

(5) In jeder Gehaltsklasse ist ein Erfahrungsanstieg über insgesamt 11 weitere Gehaltsstufen möglich.

(6) Der Gehalt ist in der Anlage 1 dieses Gesetzes dargestellt (Allgemeines Gehaltsschema).

*) Fassung LGBl.Nr. 35/2013

10.12.2015

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