§ 63 LAO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1990

§ 63.

Anbringen, die nicht unter § 62 Abs. 1 fallen, können mündlich vorgebracht werden, soweit nicht die Wichtigkeit oder der Umfang des Anbringens Schriftlichkeit erfordert, in welchem Fall § 62 Abs. 3 mit Ausnahme von lit. a und b sinngemäß anzuwenden ist.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)