§ 63 GHV 1979

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1980

Sachbuch für die voranschlagsunwirksame Gebarung

(Durchlaufergebarung)

§ 63

(1) Für die voranschlagsunwirksame (durchlaufende) Gebarung ist gleichfalls ein Sachbuch in Karteiform anzulegen, welches Spalten für die laufende Nummer (Belegnummer), den Tag der Ein- oder Auszahlung, die Postnummer des Zeitbuches, unter der die zeitfolgemäßige Buchung erfolgte, die Bezeichnung des Einzahlers oder Empfängers, den Zahlungsgrund und eine Istspalte für den Betrag zu enthalten hat.

(2) Die unwirksam zu verrechnenden Einnahmen werden als Verwahrgelder (fremde Gelder usw.), die unwirksam zu verrechnenden Ausgaben werden als Vorschüsse bezeichnet.

(3) Für die einzelnen Arten der Verwahrgelder und Vorschüsse sind Kontoblätter anzulegen, auf denen im Kontenkopf der Haushaltshinweis, der Ansatz mit drei Leerstellen, die Post und die namentliche Bezeichnung anzuführen sind.

(4) Die Einzahlungen und Auszahlungen können entweder auf einem Sachbuchblatt in verschiedenen Spalten nebeneinander oder auf je einem Einnahmen- und einem Ausgabensachbuchblatt verbucht werden.

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