§ 63 GeoLT 2005

Alte FassungIn Kraft seit 25.10.2005

§ 63

Engere Wahl, Entscheidung der Wahl durch das Los

(1) Wird bei der ersten Wahl keine unbedingte Stimmenmehrheit erzielt, so findet die engere Wahl statt. In diese kommen diejenigen, welche die meisten Stimmen erhielten, in der doppelten Anzahl der zu Wählenden.

(2) Haben mehrere gleich viele Stimmen, so entscheidet das Los, wer von ihnen in die engere Wahl kommt.

(3) Ergibt sich auch bei der engeren Wahl Stimmengleichheit, so entscheidet ebenfalls das Los. Das Gleiche ist der Fall, wenn bei einer Mandatsaufteilung nach § 62 Abs. 5 zwei Parteien den gleichen Anspruch auf ein Mandat haben.

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