§ 63 GemO

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.2010

§ 63

Urkunden

(1) Urkunden über Verbindlichkeiten der Gemeinde gegenüber Dritten sind, soweit es sich nicht um Angelegenheiten der laufenden Verwaltung handelt, vom Bürgermeister und einem weiteren Mitglied des Gemeindevorstandes zu fertigen und mit dem Gemeindesiegel zu versehen.

(2) Betrifft die Urkunde eine Angelegenheit, zu welcher der Beschluss des Gemeinderates oder die Genehmigung der Aufsichtsbehörde gemäß § 90 erforderlich ist, so ist in der Urkunde überdies diese Genehmigung ersichtlich zu machen, und zwar im ersten Fall durch Mitfertigung zweier Mitglieder des Gemeinderates, im zweiten Fall auch durch amtliche Fertigung der Aufsichtsbehörde.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 29/2010

31.01.2014

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