Übergangsbestimmungen
§ 63.
(1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind nicht auf Energieanlagen anzuwenden, für die zumindest ein nach den Verwaltungsvorschriften erforderliches Genehmigungsverfahren oder ein Vorverfahren gemäß § 4 UVP‑G 2000 oder ein Vorantragsabschnitt gemäß § 31 UVP‑G 2000 vor dem 1. Jänner 2027 eingeleitet wurde. Abweichend davon gelten für die genannten UVP‑pflichtigen Vorhaben die Bestimmungen des § 45 Abs. 5 sowie des § 57. Bereits genehmigte, angezeigte oder gemeldete Energieanlagen bedürfen keiner zusätzlichen Genehmigung oder Anzeige nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes. Änderungen der Energieanlagen, welche ab 1. Jänner 2027 beantragt oder angezeigt werden, sind nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu behandeln.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können ab dem seiner Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie treten frühestens mit dem in § 62 Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft.
Zuletzt aktualisiert am
02.07.2026
Gesetzesnummer
20013209
Dokumentnummer
NOR40278922
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