§ 63 BVergG 2018

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.10.2026

3. Unterabschnitt

Besondere Bekanntmachungsbestimmungen für den Unterschwellenbereich Arten der Bekanntmachung

§ 63.

Eine Bekanntmachung in Österreich hat unter Verwendung des einschlägigen Standardformulars entweder durch eine Bekanntmachung von Aufträgen bzw. Wettbewerben oder durch eine Bekanntmachung im Wege einer Vorinformation gemäß § 65 Abs. 2 oder 3 zu erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2026

Gesetzesnummer

20010295

Dokumentnummer

NOR40276060

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)