§ 63 BibuG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2007

Anspruch auf Anerkennung

§ 63

(1) Gesellschaften, welche die Voraussetzungen für die Anerkennung erfüllen, haben Anspruch auf Anerkennung.

(2) Vor Anerkennung darf ein Bilanzbuchhaltungsberuf nicht ausgeübt werden.