§ 63 BB-PG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2000

Vollziehung

§ 63

Dieses Bundesgesetz ist vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu vollziehen. Die Österreichischen Bundesbahnen haben bei der Bemessung und Auszahlung der nach diesem Bundesgesetz gebührenden Leistungen mitzuwirken. Gegenüber dem Bund besteht kein Anspruch auf Ersatz des durch die Mitwirkung entstehenden Aufwandes.