§ 63 AsylG 2005

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2006

2. Abschnitt

Internationaler Schutz der Asylwerber und Flüchtlinge Internationaler Schutz der Asylwerber und Flüchtlinge

§ 63.

(1) Einem Asylwerber ist jederzeit Gelegenheit zu geben, sich an den Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge zu wenden.

(2) Der Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge ist unverzüglich zu verständigen,

  1. 1. von der Einleitung eines Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz;
  2. 2. wenn gegen einen Asylwerber ein Verfahren zur Zurückweisung, Zurückschiebung, Ausweisung, Verhängung eines Aufenthaltsverbotes, Abschiebung oder Aberkennung des Status des Asylsberechtigten geführt wird.

(3) Der Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge ist in allen diesen Verfahren berechtigt, Auskunft zu verlangen, Akteneinsicht zu nehmen (§ 17 AVG), bei Befragungen, Einvernahmen und mündlichen Verhandlungen vertreten zu sein und jederzeit mit den Betroffenen Kontakt aufzunehmen.

(4) Verwaltungsvorschriften zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind dem Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge unverzüglich zuzuleiten. Dasselbe gilt für Verwaltungsvorschriften zur Vollziehung des FPG und des NAG, soweit sie für Asylwerber oder Fremde, denen der Status eines Asylberechtigten oder eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, von Bedeutung sind.