§ 63 AMD-G

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.2004

Verfahren zum Entzug und zur Untersagung

§ 63

(1) Bei wiederholten oder schwer wiegenden Rechtsverletzungen durch den Rundfunkveranstalter oder wenn der Rundfunkveranstalter die in den §§ 10 und 11 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt, hat die Regulierungsbehörde von Amts wegen das Verfahren zum Entzug der Zulassung, im Falle der Kabelrundfunkveranstaltung gemäß § 9 Abs. 1 das Verfahren zur Untersagung der Kabelrundfunkveranstaltung einzuleiten.

(2) Die Regulierungsbehörde hat eine öffentliche mündliche Verhandlung abzuhalten. In diesem Verfahren kommt dem Rundfunkveranstalter Parteistellung zu.

(3) Liegt eine Rechtsverletzung im Sinne des Abs. 1 vor, so hat die Regulierungsbehörde

  1. 1. außer in den Fällen der Z2 dem Rundfunkveranstalter mit Bescheid aufzutragen, den rechtmäßigen Zustand herzustellen und geeignete Vorkehrungen zu treffen, um künftige Rechtsverletzungen zu vermeiden; der Rundfunkveranstalter hat diesem Bescheid binnen der von der Regulierungsbehörde festgesetzten, längstens achtwöchigen Frist zu entsprechen und darüber der Regulierungsbehörde zu berichten;
  2. 2. in den Fällen, in denen gegen einen Rundfunkveranstalter bereits mehr als einmal ein Bescheid gemäß Z1 ergangen ist oder wenn der Rundfunkveranstalter einem Bescheid gemäß Z1 nicht entspricht, die Zulassung zu entziehen oder im Falle von Kabelrundfunkveranstaltung gemäß §9 Abs.1 mit Bescheid auszusprechen, dass dem Kabelrundfunkveranstalter die weitere Veranstaltung für eine Dauer von bis zu fünf Jahren untersagt ist.

(4) Die Regulierungsbehörde hat eine Kabelrundfunkveranstaltung gemäß § 9 Abs. 1 jedenfalls bis zu einer Dauer von fünf Jahren zu untersagen, wenn bei der Anzeige gemäß § 9 Abs. 2 oder 4 bewusst unrichtige Angaben gemacht wurden.

(5) Das Verfahren zum Entzug der Zulassung ist - ausgenommen in den Fällen des § 6 - weiters einzuleiten, wenn ein Fernsehveranstalter den Charakter des von ihm im Antrag auf Zulassung dargestellten und in der Zulassung genehmigten Programms (§ 5 Abs. 3) wie insbesondere durch eine Änderung der Programmgattung oder eine wesentliche Änderung der Programmdauer grundlegend verändert hat, ohne dafür über eine Genehmigung durch die Regulierungsbehörde zu verfügen.