§ 63 AbgEO

Alte FassungIn Kraft seit 02.12.1981

§ 63.

Ansprüche auf den Pflichtteil oder auf Schmerzensgeld oder auf Abgeltung der Mitwirkung eines Ehegatten im Erwerb des anderen (§ 98 ABGB), soweit sie nicht durch Vertrag oder Vergleich anerkannt oder gerichtlich geltend gemacht worden sind, sowie Naturalvergütungen, die einem Arbeitnehmer in landwirtschaftlichen Betrieben gewährt werden, sind der Pfändung nicht unterworfen.

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2023

Gesetzesnummer

10003825

Dokumentnummer

NOR12042299

alte Dokumentnummer

N3194914949T