Übergangsbestimmung zur 33. Novelle zur Vertragsbedienstetenordnung 1995
§ 62f.
Ansprüche im Zusammenhang mit der Neufeststellung des historischen Vorrückungsstichtages oder der Gesamtdienstzeit für das Ausmaß des Erholungsurlaubes können bei Gericht nur geltend gemacht werden, wenn vorher ein diesbezüglicher Antrag gemäß § 18 bzw. § 56 Abs. 3 beim Magistrat gestellt worden ist. Die Klage ist nur zulässig, wenn nicht innerhalb von zwölf Monaten ab Einlangen eines den Erfordernissen des § 18 bzw. § 56 Abs. 3 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 115l Abs. 4 bzw. Abs. 6 der Dienstordnung 1994 entsprechenden Antrages eine dem Antrag entsprechende Erledigung erfolgt, früher nur dann, wenn der Vertragsbedienstete die Mitteilung erhalten hat, dass dem Antrag nicht entsprochen wird.
25.04.2014
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