§ 62c ArbVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1993

§ 62c

(1) § 62c.Werden Betriebe oder Betriebsteile zu einem neuen Betrieb im Sinne des § 34 zusammengeschlossen, so bilden die Betriebsräte bis zur Neuwahl eines Betriebsrates, längstens aber bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Zusammenschluß, ein Organ der Arbeitnehmerschaft (einheitlicher Betriebsrat); §§ 65 und 66 gelten sinngemäß.

(2) § 62b Abs. 2 erster Satz und Abs. 3 gelten sinngemäß.