§ 62 VfGG

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.2013

G. Bei Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen (Art. 140 B-VG)

§ 62

(1) Der Antrag, ein Gesetz als verfassungswidrig aufzuheben, muss begehren, dass entweder das Gesetz seinem ganzen Inhalt nach oder dass bestimmte Stellen des Gesetzes als verfassungswidrig aufgehoben werden. Der Antrag hat die gegen die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes sprechenden Bedenken im Einzelnen darzulegen. Wird ein solcher Antrag von einer Person gestellt, die unmittelbar durch die Verfassungswidrigkeit des Gesetzes in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, so ist auch darzutun, inwieweit das Gesetz ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für sie wirksam geworden ist.

(2) Anträge gemäß Abs. 1, die von einem Drittel der Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages eingebracht werden und nicht die Unterschrift eines bevollmächtigten Rechtsanwaltes tragen, sind von allen Antragstellern zu unterfertigen. Die Antragsteller haben einen oder mehrere Bevollmächtigte namhaft zu machen. Wird ein solcher nicht ausdrücklich namhaft gemacht, so gilt der erstunterzeichnete Antragsteller als Bevollmächtigter.

(3) Hat ein Gericht (ein unabhängiger Verwaltungssenat, das Bundesvergabeamt) einen Antrag auf Aufhebung eines Gesetzes oder von bestimmten Stellen eines solchen gestellt, so dürfen in dieser Sache bis zur Verkündung bzw. Zustellung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes nur solche Handlungen vorgenommen oder Entscheidungen und Verfügungen getroffen werden, die durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes nicht beeinflusst werden können oder die die Frage nicht abschließend regeln und keinen Aufschub gestatten.

(4) Hat das Gericht (der unabhängige Verwaltungssenat, das Bundesvergabeamt) das Gesetz, dessen Prüfung beantragt wurde, nicht mehr anzuwenden, so ist der Antrag unverzüglich zurückzuziehen.