Als Entschuldigungsgrund, der die Nichtbeteiligung an der Wahl rechtfertigt, ist insbesondere anzusehen:
- 1. wenn ein Wähler durch Krankheit oder Gebrechlichkeit am Erscheinen im Wahllokale verhindert ist;
- 2. wenn ein Wähler durch Pflichten seines Amtes oder sonst unaufschiebbare Berufspflichten zurückgehalten wird;
- 3. wenn ein Wähler auf Reisen außerhalb des Landes Vorarlberg vom Wahlorte abwesend ist;
- 4. wenn ein Wähler durch Krankheit von Familienmitgliedern oder durch sonstige unaufschiebbare Familienangelegenheiten zurückgehalten wird;
- 5. wenn ein Wähler durch Verkehrsstörungen oder sonstige zwingende Umstände abgehalten wird.
02.10.2017
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