§ 62 LWG

Alte FassungIn Kraft seit 07.8.1969

§ 62

Als Entschuldigungsgrund, der die Nichtbeteiligung an der Wahl rechtfertigt, ist insbesondere anzusehen:

  1. 1. wenn ein Wähler durch Krankheit oder Gebrechlichkeit am Erscheinen im Wahllokale verhindert ist;
  2. 2. wenn ein Wähler durch Pflichten seines Amtes oder sonst unaufschiebbare Berufspflichten zurückgehalten wird;
  3. 3. wenn ein Wähler auf Reisen außerhalb des Landes Vorarlberg vom Wahlorte abwesend ist;
  4. 4. wenn ein Wähler durch Krankheit von Familienmitgliedern oder durch sonstige unaufschiebbare Familienangelegenheiten zurückgehalten wird;
  5. 5. wenn ein Wähler durch Verkehrsstörungen oder sonstige zwingende Umstände abgehalten wird.

02.10.2017

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