§ 62
Einsprüche gegen die Ermittlung der Wahlergebnisse
(1) Binnen einer Woche nach dem Beginn des Anschlages der Kundmachung an der Amtstafel gemäß § 60 Abs. 5 können die Parteien durch einen ihrer zustellungsbevollmächtigten Vertreter (§ 27 Abs. 3 lit. c) gegen die Ermittlung der Wahlergebnisse Einspruch erheben. Der Einspruch ist zu begründen. Er ist bei der Landeswahlbehörde schriftlich einzubringen.
(2) Die Landeswahlbehörde hat auf Grund des Einspruches die Ermittlung der Wahlergebnisse zu überprüfen. Ergibt die Überprüfung die Unrichtigkeit der Ermittlung, so hat sie die betreffenden Ergebnisse des ersten oder auch des zweiten Ermittlungsverfahrens unverzüglich richtigzustellen, die Kundmachung der Bezirkswahlbehörde gemäß § 58 Abs. 7 oder auch ihre eigene Kundmachung gemäß § 60 Abs. 5 zu widerrufen und die richtigen Ergebnisse in der gleichen Weise wie die widerrufenen zu verlautbaren.
(3) Gibt die Überprüfung keinen Anlaß zu einer Richtigstellung, so hat die Landeswahlbehörde den Einspruch abzuweisen.
30.07.2019
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