§ 62*)
Dienstbezüge
(1) Den Landesbediensteten gebühren als Dienstbezüge Monatsbezüge, Sonderzahlungen, nach Maßgabe der Erfüllung ihrer Aufgaben eine Leistungsprämie sowie allfällige Nebenbezüge und einmalige Zuwendungen.
(2) Die Monatsbezüge bestehen aus dem Gehalt und allfälligen Zulagen (Zulage gemäß § 66 Abs. 2, Ausgleichszulage gemäß § 68 Abs. 3 und 4, Ergänzungszulage gemäß § 69 Abs. 7 und 9, Stellvertreterzulage, Zulagen gemäß § 73, Familien- und Kinderzulage gemäß § 74, sowie Teuerungszulagen gemäß Abs. 3 und besondere Zulagen gemäß Abs. 4). Als Monatsbezug gilt auch ein aufgrund einer Zulage oder eines Dienstverhältnisses mit Sonderregelung gemäß § 81 gebührendes Entgelt. Dem Landesbediensteten, dessen Wochenarbeitszeit aufgrund vertraglicher Vereinbarung oder nach den §§ 42a, 49 oder 53 herabgesetzt worden ist, gebührt für diese Zeit ein dem Beschäftigungsausmaß entsprechend herabgesetzter Monatsbezug.
(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung zu bestimmen, dass die Monatsbezüge durch eine Zulage an die Teuerung anzupassen sind, wenn dies zur Anpassung der Bezüge an geänderte Lebenshaltungskosten notwendig ist. Das Ausmaß der Anpassung ist mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres unter Berücksichtigung der seit der letzten Festsetzung der Bezüge eingetretenen Erhöhung des vom Amt der Landesregierung herausgegebenen Lebenshaltungskostenindexes und der im folgenden Kalenderjahr zu erwartenden Erhöhung der Lebenshaltungskosten neu festzusetzen. Jener Teil der Teuerungszulage, der im Hinblick auf die zu erwartende Erhöhung des Lebenshaltungskostenindexes gegeben wurde, ist bei der nächsten Teuerungsanpassung einzurechnen. Die Teuerungszulage teilt das rechtliche Schicksal des Monatsbezuges, zu dem sie gewährt wird.
(4) Wenn dies im Hinblick auf die allgemeine wirtschaftliche Entwicklung und den Landeshaushalt vertretbar ist, kann die Landesregierung durch Verordnung eine besondere Zulage zu den Monatsbezügen gewähren. Die besondere Zulage teilt das rechtliche Schicksal des Monatsbezuges und ist in einem bestimmten Hundertsatz, der für alle Gehaltsklassen gleich hoch zu sein hat, zu gewähren.
(5) Die Landesregierung kann durch Verordnung zum Zwecke der sozialen Ausgewogenheit eine einmalige Zuwendung gewähren.
*) Fassung LGBl.Nr. 51/2002, 24/2009
25.01.2017
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