ABSCHNITT IV
Gleichbehandlung und Schutz vor Benachteiligung
Unterabschnitt A
Gleichbehandlung von Frauen und Männern; Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion, der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung
§ 62
Ziel der Gleichstellung
Ziel der Bestimmungen dieses Unterabschnittes ist die Gleichstellung zwischen Frauen und Männern sowie der Abbau von sonstigen Diskriminierungen.
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