§ 62 Gem-VBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2002

Entlohnungsgruppen und Dienstzweige

§ 62

(1) Die Voraussetzungen für die Einreihung in die Entlohnungsschemas und in ihnen in die Entlohnungsgruppen und Dienstzweige, vor allem die erforderliche Vorbildung und Ausbildung, sind in der Anlage festgelegt.

(2) Für die Anerkennung von Diplomen, Prüfungszeugnissen oder sonstigen Befähigungsnachweisen ist § 2a L-BG sinngemäß anzuwenden.

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