Tritt gemäß LGBl. Nr. 1/2022 mit 31. Dezember 2021 außer Kraft. Tritt gemäß LGBl. Nr. 1/2022 mit 31. Dezember 2021 außer Kraft.
C. Vorkehrungen beim Auftreten ansteckender Krankheiten.
§ 62.
(1) Der Fischereiberechtigte (Pächter, zur Ausübung des Fischereirechtes bestellte Sachverständige), das Fischereischutzorgan, der Fischereirevierausschuß sind verpflichtet, von dem Ausbruche ansteckender Krankheiten unter den Fischen und den anderen im § 1, Abs. 1, genannten Wassertieren der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich Anzeige zu erstatten. Gefangene Fische und aufgefundene Fischkadaver, die auf das Vorhandensein einer ansteckenden Fischkrankheit schließen lassen, sind unter einer Verpackung, welche die Gefahr einer Verschleppung der Krankheit zuverlässig hintanzuhalten geeignet ist, zur Untersuchung einer von der Landesregierung zu bestimmenden Anstalt einzusenden.
(2) Wenn ansteckende Krankheiten unter den Wassertieren bedrohlich auftreten, kann die Landesregierung den Fang der Tiere - auch während der Schonzeit - anordnen.
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