§ 62 Azetylenverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1973

ABSCHNITT XII.

Vorschriften über autogene Metallbearbeitung.

§ 62

Hinsichtlich der Lage, Beschaffenheit und Ausstattung der Räume, die zur autogenen Metallbearbeitung benützt werden, und der Höchstanzahl der Gasflaschen, die gleichzeitig vorhanden sein dürfen, gelten neben den einschlägigen Vorschriften der Abschnitte VII und IX die nachstehenden Bestimmungen:

  1. a) Die Verwendung von Wohn-, Schlaf- oder Küchenräumen ist verboten.
  2. b) Arbeitsräume, in denen Gasflaschen verwendet werden, müssen gut lüftbar und so groß sein, daß auf jede in Verwendung stehende Gasflasche mindestens 50 m3 Luftraum entfällt; die Genehmigungsbehörde kann im einzelnen Fall Ausnahmen hievon gestatten, wenn die Lüftungseinrichtungen volle Gewähr für ausreichende Lüftung bieten.
  3. c) Für Betriebsanlagen, die sich in Wohnhäusern befinden, hat die Genehmigungsbehörde im einzelnen Fall die Höchstanzahl von Flaschen (in gefülltem und leerem Zustand), die gleichzeitig in einem Raum und in der ganzen Betriebsanlage vorhanden sein dürfen, festzusetzen; sie kann solche Beschränkungen auch für Anlagen in anderen Gebäuden anordnen.