§ 62 ApoG

Alte FassungIn Kraft seit 15.8.1998

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 4. Dezember 2000, G 18/00-14, dem Bundeskanzler zugestellt am 8. Februar 2000, Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 120/1998 als verfassungswidrig aufgehoben. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Juli 2001 in Kraft (vgl. BGBl. I Nr. 17/2001).

Übergangsvorschrift für den Betrieb von Hausapotheken

§ 62.

(1) § 29 Abs. 4 und 5 gelten unter den Voraussetzungen, daß

  1. 1. die Hausapotheke vor dem 1. Juni 1998 in Betrieb genommen worden ist,
  2. 2. die Hausapotheke vom selben Arzt ununterbrochen betrieben wird, und
  3. 3. die öffentliche Apotheke, die auf Grund eines Bescheides in Betrieb genommen wird, der nach dem 31. Mai 1998 in Rechtskraft erwachsen ist,
  1. mit der Wirkung, daß die Zurücknahme der Hausapothekenbewilligung nicht vor dem 31. Mai 2008 erfolgt.

(2) § 30 Abs. 1 gilt für ärztliche Hausapotheken, die gemäß Abs. 1 in Betrieb bleiben dürfen, mit der Maßgabe, daß der zu ihrem Betrieb berechtigte Arzt auch zur Verabreichung von Arzneimitteln an die in seiner Behandlung stehenden Personen berechtigt ist, wenn sich der Sitz der Hausapotheke an einem Ort befindet, an dem eine öffentliche Apotheke vorhanden ist.

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 4. Dezember

2000, G 18/00-14, dem Bundeskanzler zugestellt am 8. Februar 2000,

Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 120/1998 als

verfassungswidrig aufgehoben. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des

31. Juli 2001 in Kraft (vgl. BGBl. I Nr. 17/2001).

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2024

Gesetzesnummer

10010169

Dokumentnummer

NOR12161723

alte Dokumentnummer

N8199812659U