§ 62 AMSG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1994

8. TEIL

Übergangsbestimmungen 1. HAUPTSTÜCK Übergang bestehender Rechte und Pflichten auf das Arbeitsmarktservice

§ 62

(1) § 62.Das Arbeitsmarktservice ist der Rechtsnachfolger des Fonds der Arbeitsmarktverwaltung (§ 64 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977) und des Bundes, soweit dieser für Zwecke der Arbeitsmarktverwaltung Rechte erworben hat bzw. Pflichten eingegangen ist. Die wechselseitigen Verpflichtungen des Fonds und des Bundes, die mit Ablauf des 31. Dezember 1993 unter Berücksichtigung des Bundesrechnungsabschlusses 1993 bestanden, erlöschen.

(2) (Anm.: tritt mit 1. 1. 1995 in Kraft)

(3) (Anm.: tritt mit 1. 1. 1995 in Kraft)

(4) (Anm.: tritt mit 1. 1. 1995 in Kraft)

(5) Der Übergang der Bestandsverhältnisse im Wege der Gesamtrechtsnachfolge stellt keine Veräußerung im Sinne des § 12a Abs. 1 des Mietrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 520/1981, und keine Änderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflußmöglichkeiten im Sinne des § 12a Abs. 3 leg. cit. dar.