§ 62 AMD-G

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.2001

Feststellung der Rechtsverletzung

§ 62

(1) Die Entscheidung der Regulierungsbehörde besteht in der Feststellung, ob und durch welchen Sachverhalt eine Bestimmung dieses Bundesgesetzes verletzt worden ist. Wird von der Regulierungsbehörde eine Verletzung dieses Bundesgesetzes festgestellt, die im Zeitpunkt der Feststellung noch andauert, so hat der Rundfunkveranstalter unverzüglich einen der Rechtsansicht der Regulierungsbehörde entsprechenden Zustand herzustellen.

(2) Die Regulierungsbehörde hat über Beschwerden innerhalb von vier Wochen, gerechnet vom Zeitpunkt des Einlangens der Beschwerde, zu entscheiden.

(3) Die Regulierungsbehörde kann auf Veröffentlichung ihrer Entscheidung erkennen und dem Rundfunkveranstalter auftragen, wann, in welcher Form und in welchem Programm diese Veröffentlichung zu erfolgen hat.