§ 61a.
Bescheide, die in letzter Instanz erlassen werden, haben, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen, oder wenn über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird, auf die Möglichkeit einer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof oder Verfassungsgerichtshof, auf die bei der Einbringung einer solchen Beschwerde einzuhaltenden Frist sowie auf das Formerfordernis der Unterschrift eines Rechtsanwaltes hinzuweisen.
Schlagworte
Belehrung, Stattgebung, letztinstanzlich, Abweisung, Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts
Zuletzt aktualisiert am
27.08.2026
Gesetzesnummer
10005221
Dokumentnummer
NOR12058463
alte Dokumentnummer
N4195011373Q
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