§ 61a AVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2012

§ 61a

In Bescheiden, die in letzter Instanz erlassen werden, ist hinzuweisen:

  1. 1. auf die Möglichkeit einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und, sofern die Angelegenheit nicht nach Art. 133 B-VG von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen ist, auf die Möglichkeit einer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof;
  2. 2. auf die bei der Einbringung solcher Beschwerden einzuhaltenden Fristen;
  3. 3. auf die gesetzlichen Erfordernisse der Einbringung solcher Beschwerden durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt;
  4. 4. auf die für solche Beschwerden zu entrichtenden Eingabengebühren.