§ 61 WTBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1999

Öffentliche Bestellung – Eintragung

§ 61.

(1) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat über die öffentliche Bestellung eine Urkunde auszustellen.

(2) Die Urkunde über die öffentliche Bestellung für die Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes Steuerberater ist erst nach Ablegung des Gelöbnisses auszuhändigen.

(3) Die Urkunde über die öffentliche Bestellung für die Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes Wirtschaftsprüfer ist erst nach Ablegung des Eides auszuhändigen.

(4) Berufsberechtigte sind von Amts wegen in die Liste der Wirtschaftstreuhänder einzutragen. Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat jede öffentliche Bestellung im Amtsblatt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder von Amts wegen zu veröffentlichen.

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2017

Gesetzesnummer

10005162

Dokumentnummer

NOR12057531

alte Dokumentnummer

N3199957985L