§ 61
(1) Verordnungen auf Grund des Salzburger Naturschutzgesetzes 1957, mit denen Pflanzen- und Tierarten unter Schutz gestellt wurden (§§ 7, 8, 11 und 14), Naturschutzgebiete und Landschaftsschutzgebiete festgelegt wurden (§§ 23 und 28), gelten bis zur Erlassung entsprechender Verordnungen auf Grund der Bestimmungen dieses Gesetzes vorläufig als gesetzliche Vorschriften weiter. Verwaltungsakte auf Grund dieser Schutzvorschriften sind in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen dieses Gesetzes zu setzen. Hiebei tritt bei Landschaftsschutzgebieten an die Stelle der Zustimmungs- die Bewilligungspflicht gemäß § 17. Verordnungen, deren wesentlicher Inhalt darin gelegen ist, Verordnungen nach dem Salzburger Naturschutzgesetz 1957 der durch dieses Gesetz gegebenen Rechtslage anzupassen, können ohne das hiefür vorgesehene besondere Verfahren erlassen werden.
(2) Naturdenkmäler auf Grund des § 2 Abs. 1 und 2 sowie des § 37 Abs. 3 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1957 gelten als Naturdenkmäler gemäß § 5 Abs. 1 und 2 dieses Gesetzes.
(3) Bewilligungen, Genehmigungen, Ausnahmegewährungen u. dgl. auf Grund des Salzburger Naturschutzgesetzes 1957 (§ 4 Abs. 1 lit. a, § 12, § 19 Abs. 1, § 22, § 23 Abs. 4, § 28 und § 29 Abs. 1) gelten als Bewilligungen im Sinne dieses Gesetzes. Das Erlöschen einer Bewilligung u. dgl. richtet sich nach § 44 dieses Gesetzes, sofern nicht eine besondere Befristung mit ihr verbunden war; eine solche wird durch das Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht berührt. Die Folgen des Erlöschens einer Bewilligung u. dgl. richten sich aber auch in einem solchen Fall nach § 44 dieses Gesetzes. Für Maßnahmen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ohne die erforderliche naturschutzbehördliche Bewilligung, Genehmigung, Ausnahmegewährung u. dgl. durchgeführt wurden, gilt § 45 mit der Maßgabe, daß naturschutzbehördliche Aufträge hienach nur innerhalb von drei Jahren ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen werden können. Zeiträume, in denen Rechtsmittelverfahren laufen, werden in diese Frist nicht eingerechnet. Im Zweifel ist davon auszugehen, daß widerrechtliche Maßnahmen nach dem Inkrafttreten des Salzburger Naturschutzgesetzes 1977 gesetzt worden sind.
(4) Erteilte naturschutzpolizeiliche Aufträge gelten als solche im Sinne dieses Gesetzes. Anordnungen gemäß § 5 Abs. 2 und § 23 Abs. 3 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1957 verlieren jedoch, sofern sie von der Naturschutzbehörde nicht bereits früher widerrufen werden (§ 68 Abs. 2 AVG), binnen Jahresfrist ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ihre verbindende Kraft.
(5) Naturschutzbehördliche Verfahren, die die Erlassung genereller Vorschriften zum Gegenstand haben, sind ab dem Stand, in dem sie sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes befinden, nach den Bestimmungen dieses Gesetzes weiterzuführen. Auf behängende naturschutzbehördliche Verfahren zur Erlassung individueller Verwaltungsakte finden die Bestimmungen dieses Gesetzes nur dann Anwendung, wenn in der Angelegenheit nicht bereits ein Bescheid ergangen ist, andernfalls sind sie nach den bisherigen Vorschriften zu Ende zu führen.
(6) Für im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits gegebene Entschädigungsfälle gemäß § 41 dieses Gesetzes endet die in dieser Bestimmung festgesetzte Frist für die Antragstellung erst binnen einem Jahr ab diesem Zeitpunkt und tritt an die Stelle der offenen Frist für die Anrufung des Gerichtes jene des § 41 Abs. 3.
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