§ 61 LWG

Alte FassungIn Kraft seit 07.8.1969

VIII. Wahlpflicht

§ 61

Jeder gemäß § 25 Wahlberechtigte hat die Pflicht, bei der Wahl der Mitglieder des Landtages an dem festgesetzten Wahltage innerhalb der für die Stimmabgabe vorgeschriebenen Zeit vor der für ihn zuständigen Wahlbehörde zu erscheinen und einen Stimmzettel abzugeben (Wahlpflicht).

02.10.2017

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