§ 61 KUOG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1998

VIII. Abschnitt

Dienstleistungseinrichtungen Einteilung und gemeinsame Bestimmungen

§ 61.

(1) An jeder Universität der Künste bestehen jedenfalls folgende Dienstleistungseinrichtungen:

  1. 1. Zentrale Verwaltung;
  2. 2. Universitätsbibliothek.

(2) Über die im Abs. 1 genannten Dienstleistungseinrichtungen hinaus kann die Satzung zusätzliche Dienstleistungseinrichtungen zur Unterstützung der Erfüllung der in § 1 Abs. 3 genannten Aufgaben errichten. An der Universität Mozarteum Salzburg ist überdies die Internationale Sommerakademie als Dienstleistungseinrichtung eingerichtet. An der Akademie der bildenden Künste Wien ist überdies das Kupferstichkabinett als Dienstleistungseinrichtung eingerichtet. An der Universität für angewandte Kunst Wien ist überdies die Sammlung als Dienstleistungseinrichtung eingerichtet.

(3) Die Leiterin oder der Leiter einer Dienstleistungseinrichtung ist von der Rektorin oder vom Rektor nach öffentlicher Ausschreibung der Funktion und nach Anhörung des Universitätskollegiums zu bestellen und untersteht der Rektorin oder dem Rektor.

(4) Das Personal der Dienstleistungseinrichtungen wird von der Rektorin oder vom Rektor auf Vorschlag der jeweiligen Leiterin oder des jeweiligen Leiters bestellt bzw. der Bundesministerin oder dem Bundesminister zur Bestellung vorgeschlagen.

(5) Die Bundesministerin oder der Bundesminister kann zwecks Gewinnung vergleichbarer, insbesondere statistischer Informationen durch Verordnung Verwaltungsabläufe und Erhebungsmerkmale festlegen.

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2026

Gesetzesnummer

10010089

Dokumentnummer

NOR12127592

alte Dokumentnummer

N7199812775U

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