§ 61 FGV 2025

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.7.2026

4. Abschnitt

Verwendung von Flüssiggas aus Druckgefäßen Arbeitsräume, Sanitär- und Sozialräume

§ 61.

(1) Unbeschadet des § 18 Abs. 3 dürfen in Arbeitsräumen, Sanitär- und Sozialräumen, sofern Abs. 2 nicht anderes zulässt, zur Versorgung einer ortsfesten Gasverbrauchseinrichtung höchstens zwei Druckgefäße (ein Betriebsbehälter und ein Vorratsbehälter) bis zu einer Füllmenge von je 15 kg vorhanden sein.

(2) Weisen Arbeitsräume einen Rauminhalt von mehr als 500 m3 auf und müssen in diesen Arbeitsräumen wegen der Art der Arbeiten ortsveränderliche Gasverbrauchseinrichtungen verwendet werden, so dürfen unbeschadet des § 18 Abs. 3 in diesen Räumen, soweit und solange dies für den Fortgang der Arbeiten unbedingt erforderlich ist, je nach Rauminhalt folgende Druckgefäße vorhanden sein:

  1. 1. bei einem Rauminhalt bis einschließlich 1 000 m3: zwei Druckgefäße mit einer jeweiligen Füllmenge bis einschließlich 15 kg oder ein Druckgefäß mit einer Füllmenge bis einschließlich 33 kg,
  2. 2. bei einem Rauminhalt von mehr als 1 000 m3 bis einschließlich 1 500 m3: vier Druckgefäße mit einer jeweiligen Füllmenge bis einschließlich 15 kg oder zwei Druckgefäße mit einer Füllmenge bis einschließlich 33 kg,
  3. 3. für jeweils weitere 500 m3 Rauminhalt: zusätzlich zwei Druckgefäße mit einer jeweiligen Füllmenge bis einschließlich 15 kg oder zusätzlich ein Druckgefäß mit einer Füllmenge bis einschließlich 33 kg.

(3) Die Druckgefäße müssen so aufgestellt sein, dass im Fall eines Brandes die Arbeitsräume, Sanitär- und Sozialräume ungehindert verlassen werden können.

(4) Flüssiggas darf den Druckgefäßen in Arbeitsräumen, Sanitär- und Sozialräumen sowie in Räumen gemäß § 18 Abs. 2 nur in Gasphase entnommen werden; außerhalb des Betriebes der Gasverbrauchseinrichtungen müssen die Flaschenventile der zugehörigen Betriebsbehälter geschlossen sein.

Schlagworte

Sanitärraum

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2026

Gesetzesnummer

20013095

Dokumentnummer

NOR40275438

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