§ 61 Azetylenverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1973

§ 61

(1) Beim Auseinandernehmen von Azetylenapparaten ist zur Verhütung von Funkenbildung durch Reibung oder Stoß mit besonderer Vorsicht zu verfahren. Dabei ist das Vorbeugen über die Gasglocke zu unterlassen.

(2) Wenn bei Ausbesserungsarbeiten an Azetylenapparaten Arbeiten mit Flammen oder funkenreißenden Werkzeugen vorgenommen werden müssen, sind die Apparate vorerst gründlichst von Karbidresten und Schlamm zu befreien, gründlich auszuspülen und voll mit Wasser, Dampf, Stickstoff oder Kohlensäure anzufüllen.

(3) Jede Möglichkeit der Bildung eines explosionsfähigen Gemisches, insbesondere im Arbeitsraum selbst oder in den einzelnen Abteilungen des auszubessernden Apparates, ist zu verhindern. Nach Möglichkeit sind derartige Arbeiten im Freien durchzuführen.